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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten für alle Verträge ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von AWC Autoglas Werkzeug Chemie, Dieter Beck, 76467 Bietigheim  auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte.

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an.

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers falen, 4 Monate nach Vertragsschluss oder später, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepasst werden. Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedeutet keine Stundung. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen.

4. Kommt der Besteller in Verzug oder werden nach Geschäftsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Bei Überschreiten des Nettozahlungstermins und damit dem Eintritt des Verzuges werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem am Tage des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) berechnet. Für weitergehende Mahnungen werden dann Mehrkosten in Höhe von € 3,- je Mahnung erhoben.

6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 3 LIEFERUNG, VERSAND, VERPACKUNG

 

1. Wir sind zu Tei leistungen berechtigt. Liefertermine sind stets unverbindlich.

 

2. Eintretende Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen bei uns bzw. unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten sind die Vertragsparteien nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir uns vom Vertrag lösen, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, sowie bei Scheck- oder Wechselprotest und Zahlungseinstelung.

 

4. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer - gleich von wem beauftragt - geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Anlieferung mit unseren Wagen oder mit dem Wagen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist Angelegenheit des Bestellers. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestelung beim Abladen, Transportieren oder Einsetzen, so bedeutet diese Mitwirkung bei den Arbeiten jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Gefahr oder Haftung. Es ist Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

 

5. Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.

 

6. Verpackung und Versand erfolgen gemäß § 448 BGB auf Kosten des Bestellers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Transportführern hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten beim Frachtführer bzw. der Versicherung zu erfüllen. Eine Schadensanzeige muss vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen.

 

7. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Zeit die Lieferung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Sofern der Besteller nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen - die Ware abruft, gilt sie nach Ablauf der Frist als abgerufen und geliefert. Der Besteller ist dann zur unverzüglichen Zahlung verpflichtet.

 

8. Bei einer Fehlbestellung und anschließender Rücknahme durch uns wird pro Artikel eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,-- für Seiten- und Heckscheiben von PKW sowie Zubehör, soweit der Nettorechnungswert nicht unter € 10,-- liegt, berechnet. Für PKW Windschutzscheiben wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,-- erhoben. Die Bearbeitungsgebühr bei Busscheiben beträgt € 50,-- für Seiten- und Heckscheiben sowie € 100,-- für Windschutzscheiben.

 

§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

 

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, sie zu diesem Zwecke zu kennzeichnen und das Grundstück zu betreten.

 

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, nicht uns gehörenden Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

 

4. Wird die Vorbehaltsware veräußert oder verbaut, d.h. zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so tritt der Besteller die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltensware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen – insbesondere Versicherungsforderungen – werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

 

5. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden. Anderweitige Verfügungen – insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen – sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter verpflichtet sich der Besteller, Widerspruch gegen diese Maßnahme einzulegen und uns unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

6. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.

 

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

 

§ 5 SACHMÄNGEL UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

 

1 . Dem Besteller obliegt hinsichtlich der gelieferten Ware die handelsübliche Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkennbare Fehler spätestens am dem Ablieferungstag der Ware folgenden Arbeitstag, und zwar vor Be-, Verarbeitung oder Verbindung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind. Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen, sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware, berechtigen nicht zur Rüge. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware.

 

2. Der Besteller hat uns die beanstandete Ware unverzüglich zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

 

3. Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß § 4 Nr. 4 dieser Bedingungen. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz aufgrund eines Rückgriffsanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes (§ 479 Abs. 1 BGB) zwingend längere Fristen vorschreibt. Die berechtigt beanstandeten Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann er nicht verlangen.

 

4. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung vorsieht, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 6 WEITERE BESTIMMUNGEN

 

1. Proben und Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke.

 

2. Technische Angaben, Originalteilnummern und Maßangaben in unseren Preis- und Sortimentslisten tragen rein informativen Charakter. Sie sind unverbindlich und für ihre Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.

 

3. Für Maß- und Dickentoleranzen gelten die Vorschriften der Hersteller je nach gewünschtem Fabrikat. Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen. Beim Einbau der Gläser sind Abweichungen von den angegebenen Werten möglich; diese können nicht Gegenstand einer Anspruchstellung sein.

 

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch für Klagen aus internationalen Distanzverträgen bei grenzüberschreitenden Lieferungen sowie für Scheck- und Wechselklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

 

5. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

AGB - Rücktrittsrecht (Haustür & Anzeigen) Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) AWC Autoglas Werkueug Chemie, Dieter Beck

1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge zwischen uns und dem Lieferanten.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich auf unserem Briefpapier schriftlich zu.

2. Bestellung und Vertragsschluss
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich auf AWC Briefpapier erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 7 Werktagen zu bestätigen. Weicht die Bestätigung von der Bestellung ab, ist dies nur wirksam, wenn AWC zustimmt.

 

(1) Haustürgeschäfte für Anzeigen, Werbemittel, Bannerwerbung, Fahrzeugbeschriftung etc.

Auftragserteilung und Vertragsschluss

  1. Aufträge sind für uns nur bindend, sofern sie auf unserem offiziellen Geschäftspapier (Briefbogen) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Printvorlagen erteilt und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet wurden.

  2. Aufträge per E-Mail, Fax oder Telefon gelten erst nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 

  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übermittelten Printvorlagen vor Auftragserteilung auf Richtigkeit zu prüfen.

(2) Erweitertes Widerrufsrecht (4 Wochen):

Der Widerruf kann innerhalb dieser Frist per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden.
Abweichend von der gesetzlichen Frist gilt für Haustürgeschäfte darüber hinaus ein Rücktrittsrecht von insgesamt 4 Wochen (28 Tage).

  • A) Bei Haustürgeschäften / Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. 

  • B) Bei Werbeanzeigen / Werbeaufträgen: Die Frist beginnt mit Vertragsschluss bzw. Bestätigung des Anzeigenauftrags. 

Stand Juni 2025

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